Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Beton- und Fertigteilindustrie für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen

1. Allgemeines

a) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern (§14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtliche Sondervermögen. Für den Verbrauchsgüterkauf bzw. Fernabsatzverträge gelten gesonderte AGB.

Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Soweit nicht zwischen uns und unseren Abnehmern ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, finden im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung. Für Bauleistungen gelten diese AGB nicht mit Ausnahme von Ziffer 6, lit.b).

b) Unsere Angebote sind freibleibend; Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen daher nur durch schriftliche Bestätigung zustande.

c) Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Kunden zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich.

d) Halten wir auf Veranlassung des Kunden Produktionskapazitäten vor und kommt es aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder zur verspäteten Ausführung, so haftet der Kunde für den daraus entstandenen Schaden.

 

2. Lieferung

a) Erfüllungsort für die Lieferung ist das Betonwerk, Auslieferungslager oder das in unserem Auftrag tätige Unternehmen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Jede Lieferung erfolgt auf Rech­nung und Gefahr des Kunden. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist. Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes vereinbart ist. Nicht erhebliche Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen. Bei vereinba­rungsgemäßer Lieferung an die Baustelle werden geeignete Anfuhrwege und unverzügliche Entla­dung durch den Abnehmer vorausgesetzt; andernfalls haftet er für entstandene Schäden und zusätzli­che Aufwendungen.

b) Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit nicht anders vereinbart, auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht insoweit, solange uns für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht über­geben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind.

c) Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfü­gungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner -unbeschadet der Ziffer 8 dieser AGB­zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung unerwartete und außergewöhnliche (20 % und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken. Im Gegenzug ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung unerwartete und außergewöhnliche (20% und mehr) Senkungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tat­sachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise – unter Be­rücksichtigung der Ziffer 8 dieser AGB – zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

d) Der Besteller ist berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten oder Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 8 zu verlangen, wenn der Lieferant sich in Verzug befindet und eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung fruchtlos abgelaufen ist. Der Besteller ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Scha­densersatz statt der Leistung nach Maßgabe von Ziffer 8 verlangt oder auf der Lieferung besteht.

e) Der Abnehmer hat unverzüglich zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und voll­ständig zur Verfügung gestellt ist, und etwaige sichtbare Mängel sofort zu rügen. Sofern die bereitge­stellte Ware bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen ist, gilt sie mit Ablauf des fünften Werktages nach dem Liefertermin bzw. nach Ablauf der Frist als genehmigt bzw. abgenommen.

f) Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn sie in einer besonderen Vereinbarung fest­gelegt wurden.

g) Von uns in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in unseren Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie restentleert und nicht verschmutzt sind und vom Abnehmer bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden.

 

3. Sachmängel

a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nacherfüllungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.

b) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch} und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

c) Der Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.

d) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zah­lungen nur zurückhalten, wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird. Erfolgte die Män­gelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

e) Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

f) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 8- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

g) Die Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit unserer Produkte führen, wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflä­chenrisse.

Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen – von Falschlieferungen abgesehen – keine Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit sie die DIN-Normen erfüllen.

Muster gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechti­gen nicht zu Beanstandungen. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die gelieferte Sachen sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen dergleichen Art üblich sind und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

Mängelansprüche bestehen weiterhin nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Software-Fehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Ände­rungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entste­henden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

h) Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, garantierte Be­schaffenheiten, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Lieferung hat er uns unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Lie­ferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprü­che haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewähr­leistungsfrist zu erfolgen. Der Kunde hat uns Gelegenheit zur unverzüglichen Prüfung der Beanstan­dung zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch uns zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen, der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Die Übernahme von Kosten fremdbeauftragter Gutach­ter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.

i) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Auf­wendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an. einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspräche seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

j) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns gilt ferner lit. i) ent­sprechend.

k) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadenersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich Begleitoder Fol­geschaden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn

aa) wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffen­heit der Ware übernommen haben,
bb) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese Personen beruht oder
cc) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehil­fen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat.

Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypisch vor­hersehbaren Schaden beschränkt.

l) Die Bestimmungen gern. lit. k) gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

 

4. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

a) Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferor­tes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, ver­tragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir ge­genüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 3 lit. b) bestimmten Frist wie folgt:

aa) wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so zu ändern, dass das .Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austau­schen. Ist uns dieses nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetz­lichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
bb) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 8.
cc) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht aner­kennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Aner­kenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

b) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

c) Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spe­zielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch ver­ursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

d) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in lit. a) aa) geregelten Ansprüche des Kun­den im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 3 lit. d), e) und j) entsprechend.

e) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 entsprechend.

f) Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 4 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

5. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

a) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadenser­satzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Un­möglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann, es sei denn, der Kunde weist einen höheren ihm entstandenen Schaden nach. Dieser Betrag ist auf einen etwa nach Ziffer 3 oder Ziffer 8 zwin­gend bestehenden Schadensersatzanspruch anzurechnen. Weitergehende Schadensersatzansprü­che des Kunden sind vorbehaltlich Ziffer 3 und Ziffer 8 ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

b) Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 2 fit. c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betriebsablauf erheblich einwirken, wird der Vertrag in beiderseitigem Einvernehmen unter Beachtung von Treu und Glauben angemes­sen angepasst. Soweit dieses wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

6. Preise und Zahlungsbedingungen

a) Die Preise verstehen sich ab Betonwerk bzw. Auslieferungslager, und zwar ausschließlich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer, soweit nichts Besonderes vereinbart ist. Unsere Rechnungen sind am Sitz unseres Unternehmens sofort fällig nach Zugang der Lieferung; Skonti und sonstige Nachläs­se bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Sofern die Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung bezahlt wird, gerät der Besteller in Zahlungsverzug und wir können Verzugszinsen sowie einen etwa weitergehenden Verzugsschaden geltend machen.

b) Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anders vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle üblichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kos­ten für den Transport des Handwerkszeuges und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

c) Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir ableh­nen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungs­halber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. bestehen für uns nicht.
Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfül­lung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt wer­den, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen. Im Falle des Zahlungsverzuges können wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – die banküblichen Zin­sen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir – nach unserer Wahl – berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder vom Ver­trag zurückzutreten. Dieses gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Au­ßerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.

d) Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen findet hinsichtlich der Verrech­nung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld, soweit nichts anderes vereinbart wurde, § 366 BGB Anwendung. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Das Zurückbehaltungsrecht bei Sachmängeln nach Ziff. 3, lit. d) bleibt hiervon unberührt. Mit etwaigen Gegenforderungen kann er nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

7. Sicherungsrechte

a) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis unsere sämtlichen For­derungen – ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit – aus der Geschäftsver­bindung mit dem Kunden beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist, bei Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung. Der Kunde darf die von uns gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbei­ten und/oder weiterveräußern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Kun­de mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Heraus­gabe zu verlangen.

b) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbe­haltsware für uns. Uns steht das Eigentum oder Miteigentum,§§ 947, 950 BGB, an der hierdurch ent­stehenden neuen Sache zu. Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sa­chen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 948 BGB, zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbe­haltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns gelie­ferten Ware.

c) Auf unseren Wunsch hat der Kunde, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen Schuldnern be­kannt zu geben und uns die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen. übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder uns gegebenen Sicherungen die Höhe unse­rer Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.

d) Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des Ein­kaufswertes unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderung auf uns über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeit­punkt ihrer Entstehung vereinbart.

e) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheits­halber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzu­zeigen.

f) In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurücknahme oder einer Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Rücknahme sind wir be­rechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwer­tungskosten auf unsere Ansprüche angerechnet.

 

8. Sonstige Schadenersatzansprüche

a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im folgenden: Schadensersatzansprü­che), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

b) Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

c) Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, vejähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 3 lit. b).

 

9. Beratung

a) Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung einer sach-und fachge­mäßen Verarbeitung unserer Produkte.

b) Von uns gelieferte Konstruktions-und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten -auch auszugsweise -ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder ver­vielfältigt werden.

 

10. Schlussbestimmungen

a) Gerichtsstand -auch für Wechsel-, Scheck-und Urkundenprozesse-ist der Sitz unserer Firma.

b) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des übereinkom­mens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder wer­den, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.

 

Datum der Anmeldung beim Bundeskartellamt: 06. Februar 2003

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